Verbilligter Erwerb neuer Aktien der Arbeitgeberin als Arbeitslohn des Vorstandsmitglieds einer AG
Bekanntgabe eines unwirksam öffentlich zugestellten, eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen betreffenden Steuerbescheids
durch Akteneinsicht des inländischen Bevollmächtigten
Leitsatz
1. Wird unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre eine Kapitalerhöhung einer AG durch Ausgabe neuer Aktien
beschlossen, so kann im Falle der Zeichnung von neuen Aktien durch ein Vorstandsmitglied der AG diesem der geldwerte Vorteil
aus einem verbilligten Erwerb der neuen Aktien nicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
im Handelsregister zufließen, weil erst mit der Eintragung die Kapitalerhöhung wirksam wird und die durch die Aktien verkörperten
Mitgliedschaftsrechte entstehen. Der Tag der Eintragung ist dann auch der Bewertungsstichtag für die Frage, in welchem Umfang
ein verbilligter Erwerb vorliegt (vgl. , BStBl 2011 II S. 68).
2. Vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erwirbt der Zeichnende weder die neuen Anteilsrechte
noch ein diesen gleichstehendes Anwartschaftsrecht. Denn der Zeichnungsvertrag verpflichtet in erster Linie den Zeichnenden
zur Erbringung der vorgesehenen Einlage. Bis zur Eintragung im Handelsregister steht nicht nur der Erwerb der Mitgliedschaft,
sondern auch der Übernahmevertrag unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung. Die bloße
Erwartung des Zeichnenden, mit Eintragung der Durchführung Aktionär zu werden, stellt kein handelbares und geldwertes Anwartschaftsrecht
dar.
3. Im Falle einer wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksamen öffentlichen Zustellung eines einen im Ausland Ansässigen
betreffenden Steuerbescheids kann der Zustellungsmangel auch geheilt werden, indem der Bescheid dem inländischen Bevollmächtigten
des Adressaten durch Akteneinsicht tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Insoweit ist es unerheblich, ob sich das Original oder
die Kopie des Bescheides in der Akte befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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