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FG Bremen Urteil v. - 1 K 259/18 (3)

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 S. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 4, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 38a Abs. 1 S. 3, AktG § 185, AktG § 189, AktG § 191 S. 1, AktG § 203 Abs. 1 S. 1, AktG § 202, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 5, AO § 124 Abs. 1 S. 1, VwZG § 7 Abs. 1 S. 1, VwZG § 8, VwZG § 9, VwZG § 10 Abs. 1, VwZG § 10 Abs. 2 S. 1

Verbilligter Erwerb neuer Aktien der Arbeitgeberin als Arbeitslohn des Vorstandsmitglieds einer AG

Bekanntgabe eines unwirksam öffentlich zugestellten, eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen betreffenden Steuerbescheids durch Akteneinsicht des inländischen Bevollmächtigten

Leitsatz

1. Wird unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre eine Kapitalerhöhung einer AG durch Ausgabe neuer Aktien beschlossen, so kann im Falle der Zeichnung von neuen Aktien durch ein Vorstandsmitglied der AG diesem der geldwerte Vorteil aus einem verbilligten Erwerb der neuen Aktien nicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zufließen, weil erst mit der Eintragung die Kapitalerhöhung wirksam wird und die durch die Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte entstehen. Der Tag der Eintragung ist dann auch der Bewertungsstichtag für die Frage, in welchem Umfang ein verbilligter Erwerb vorliegt (vgl. , BStBl 2011 II S. 68).

2. Vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erwirbt der Zeichnende weder die neuen Anteilsrechte noch ein diesen gleichstehendes Anwartschaftsrecht. Denn der Zeichnungsvertrag verpflichtet in erster Linie den Zeichnenden zur Erbringung der vorgesehenen Einlage. Bis zur Eintragung im Handelsregister steht nicht nur der Erwerb der Mitgliedschaft, sondern auch der Übernahmevertrag unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch die Eintragung. Die bloße Erwartung des Zeichnenden, mit Eintragung der Durchführung Aktionär zu werden, stellt kein handelbares und geldwertes Anwartschaftsrecht dar.

3. Im Falle einer wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksamen öffentlichen Zustellung eines einen im Ausland Ansässigen betreffenden Steuerbescheids kann der Zustellungsmangel auch geheilt werden, indem der Bescheid dem inländischen Bevollmächtigten des Adressaten durch Akteneinsicht tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Insoweit ist es unerheblich, ob sich das Original oder die Kopie des Bescheides in der Akte befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAJ-15868

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FG Bremen, Urteil v. 27.04.2022 - 1 K 259/18 (3)

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