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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 2215/20

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, EStG § 6 Abs. 7 Nr. 2, EStG § 10b Abs. 1, EStG § 10b Abs. 4

Selbst erstellte Bilder eines Kunstmalers als notwendiges Betriebsvermögen

bei Spende selbst erstellter Bilder Bewertung sowohl der Entnahmen als auch der Spenden nach § 10b EStG mit den Wiederherstellungskosten

Leitsatz

1. Selbst erstellte Bilder eines selbständigen Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Insoweit besteht eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung, dass von einem Kunstmaler erstellte Bilder auch grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind.

2. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Material- und Fertigungskosten für die Erstellung grundsätzlich bei Zahlung als Betriebsausgaben absetzbar und ist bei Spende eines selbst erstellten Bildes eine Entnahme anzusetzen, die mit den Herstellungskosten als Teilwert zu bewerten ist.

3. Die Sachspenden selbst erstellter Bilder sind auch, soweit es um die Spendenhöhe nach § 10b EStG geht, mit den Wiederherstellungskosten anzusetzen. Denn die jeweilige Spende kann nicht höher sein als die vorangegangene Entnahme. Insoweit besteht keine Bindung an von den Spendenempfängern ausgestellte, höhere Werte der Sachspenden ausweisende Zuwendungsbestätigungen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-15865

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2022 - 16 K 2215/20

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