Gesetze:
VO
(EG) Nr. 803/2009 Art. 1 Abs. 1
;
VO
(EG) Nr. 964/2003
;
VO
(EG) Nr. 584/96
;
VO
(EG) Nr. 2318/95
;
KN
Pos. 7307
;
KN Pos. 7326;
KN
Pos. 8413
;
KN Pos. 8474;
ZK
Art. 68
;
ZK Art. 201 Abs. 1
lit. a)
;
ZK Art. 220
Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll:
Kein Antidumpingzoll auf bestimmte Rohrverbindungsstücke aus Stahl
Leitsatz
1. Aus der
EuGH-Rechtsprechung in Sachen Steinel Vertrieb folgt, dass zur Bestimmung der
von einem Antidumpingzoll betroffenen Waren in geeigneten Fällen
auch Zusammenhang und Zweck der Antidumpingmaßnahme zur systematischen
und teleologischen Auslegung des verfügenden Teils heranzuziehen
sind.
2. Gemäß Art. 1 und 9 Abs.
4 der Antidumping-Grundverordnung (i.d.F. der Verordnung (EG) Nr.
597/2009) dürfen nur solche Waren Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden,
die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren. Dabei ist ggf.
der einheitliche Warenbegriff im Sinne des Antidumpingrechts zu
beachten.
3. Für die Ermittlung der von
einer Antidumpinguntersuchung umfassten Waren ist die Warenbeschreibung
in der Einleitungsbekanntmachung ein wichtiges Kriterium, weil die
Einleitungsbekanntmachung der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten dient.
4. Aus dem Zusammenhang mit
der Einleitungsbekanntmachung und der nach der Antidumpinguntersuchung
ergangenen vorläufigen Antidumpingverordnung (EG) Nr. 2318/95 folgt,
dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung (EU) Nr. 803/2009 keinen
Antidumpingzoll für Rohrverbindungsstücke aus Stahl für die zeitweilige
Verbindung von Rohren aus Kautschuk einführen wollte.
Fundstelle(n): FAAAJ-15854
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Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 14.04.2022 - 4 K 116/17
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