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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 339/18 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 31 Abs. 1; ZK Art. 31 Abs. 2 Buchst. C; UZK Art. 70 Abs. 1; UZK Art. 74 Abs. 3; ZK-DVO Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK-DVO Art. 128 Abs. 1; UZK-DVO Art. 144 Abs. 1 Satz 1; UZK-DVO Art. 144 Abs. 2 Buchst. c

Zollwert nach der Transaktionswertmethode: Einfuhr von Waren zum ungewissen Verkauf – Ermittlung anhand der Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China – Unterschreitung der üblicherweise zu erwartenden Ausfuhrpreise

Leitsatz

  1. Das Fehlen von Verkäufen zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union vor dem Verbringen der angemeldeten Waren in das Zollgebiet schließt die Anwendung der Transaktionswertmethode aus.

  2. Werden aus China eingeführte Waren ohne den vorherigen Abschluss von Kaufverträgen in ein Auslieferungslager befördert, um sodann Kunden in der Europäischen Union zum Erwerb angeboten zu werden, können die Zollwerte nach den zu erwartenden späteren Kaufpreisen oder – soweit solche nicht feststellbar sind - auf der Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte bemessen werden.

  3. Eine Ermittlung anhand der Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China ist nicht möglich, wenn diese unterhalb der üblicherweise zu erwartenden Verkaufspreise zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union liegen.

Fundstelle(n):
BAAAJ-15851

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.11.2018 - 4 K 339/18 Z,EU

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