Zollwert nach der Transaktionswertmethode: Einfuhr von Waren zum ungewissen Verkauf – Ermittlung anhand der Großhandelseinkaufspreise
der Lieferanten in China – Unterschreitung der üblicherweise zu erwartenden Ausfuhrpreise
Leitsatz
Das Fehlen von Verkäufen zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union vor dem Verbringen der angemeldeten Waren in das Zollgebiet
schließt die Anwendung der Transaktionswertmethode aus.
Werden aus China eingeführte Waren ohne den vorherigen Abschluss von Kaufverträgen in ein Auslieferungslager befördert, um
sodann Kunden in der Europäischen Union zum Erwerb angeboten zu werden, können die Zollwerte nach den zu erwartenden späteren
Kaufpreisen oder – soweit solche nicht feststellbar sind - auf der Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte
bemessen werden.
Eine Ermittlung anhand der Großhandelseinkaufspreise der Lieferanten in China ist nicht möglich, wenn diese unterhalb der
üblicherweise zu erwartenden Verkaufspreise zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union liegen.
Fundstelle(n): BAAAJ-15851
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.11.2018 - 4 K 339/18 Z,EU
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