Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 15 K 690/18 Kg
Gesetze:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 2;
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) i);
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) ii);
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3
Kindergeld - Zum Anspruch auf deutsches Kindergeld für einen in
Deutschland lebenden polnischen Kläger für sein in Polen lebendes
Kind
Leitsatz
1. Der nach deutschem Recht lediglich aufgrund des inländischen Wohnsitzes bestehende Anspruch auf Kindergeld eines nicht
mehr erwerbstätigen und seither Krankengeld beziehenden polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt der Mutter
lebendes Kind wird nach den Konkurrenzregeln der VO 883/2004 auch dann verdrängt, wenn er sich darauf beruft, seine Erwerbstätigkeit
zu einem künftigen Zeitpunkt wieder aufnehmen zu wollen.
2. Von einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) i) der VO 883/2004 ist nur bei Personen
auszugehen, die aufgrund oder infolge ihrer tatsächlichen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung
beziehen.
3. Dies gilt nicht im Falle von Krankengeldleistungen, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAJ-15844
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.10.2018 - 15 K 690/18 Kg
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