BGH Beschluss v. - 3 StR 129/22

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 21 KLs 4/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit bedenklich ist, dass die Strafkammer bei der Bemessung der beiden dem Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommenen Einzelstrafen sowohl die Ausnutzung des Vertrauens der Kindesmutter als auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. , NStZ 2011, 337), beruht das Urteil jedenfalls nicht auf dieser zweifachen Erwägung. Mit Blick auf die weiteren Zumessungsgründe ist auszuschließen, dass das Landgericht in den betreffenden Fällen geringere Strafen als zehn Monate und ein Jahr verhängt hätte, wenn es allein auf einen der beiden Gesichtspunkte abgestellt hätte.
Schäfer   
      
Ri'inBGH Wimmer befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
      
   Paul
      
      
Schäfer
      
      
      
Anstötz   
      
   Voigt
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR129.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-15777