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BGH Beschluss v. - 2 StR 541/21

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafmilderung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung

Gesetze: § 46 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Instanzenzug: Az: 108 KLs 10/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass von der erkannten Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt. Das auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen haben der Strafausspruch sowie der Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Bestand.

4a) Nach den Feststellungen erwarb der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2018 kreditfinanziert ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, in dessen Kellerräumen er gemeinsam mit einem Mittäter eine Marihuanaplantage betrieb. Die polizeiliche Durchsuchung des Objekts fand am statt, bei der erhebliche Rauschgiftmengen sichergestellt wurden. Der Angeklagte, der auch nach der Entdeckung der Plantage einer geregelten Berufstätigkeit nachging, zog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen kleinen Kindern im Jahr 2019 in das Einfamilienhaus ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein „Verfügungsverbot im Hinblick auf eine mögliche Einziehung des Hausgrundstücks“ im anhängigen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhob am Anklage zum Landgericht und regte unter anderem die Einziehung der Liegenschaft als Tatmittel an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am . Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach fünf Hauptverhandlungstagen am verkündet. Von der Einziehung des Hausgrundstücks als Tatmittel hat es abgesehen, weil dieses den Lebensmittelpunkt der Familie des Angeklagten bilde und eine Einziehung zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den Angeklagten treffe, außer Verhältnis stehe. Es hat eine von ihm festgestellte rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ohne weitere Begründung mit einem Vollstreckungsabschlag von einem Monat kompensiert. In der Strafzumessung findet die überlange Verfahrensdauer keine Erwähnung.

5b) Weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe haben Bestand.

6aa) Das Landgericht hat übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 f.; Senat, Urteil vom ‒ 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschluss vom ‒ 2 StR 573/16, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom ‒ 3 StR 157/08, juris Rn. 7; vom ‒ 4 StR 424/18, juris Rn. 10; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 777).

7bb) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

8c) Der Ausspruch über die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie der Vollstreckungsabschlag von einem Monat erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

9aa) Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (vgl. Senat, Urteil vom ‒ 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Senat, Beschlüsse vom ‒ 2 StR 364/15; vom ‒ 2 StR 101/21, juris Rn. 17).

10bb) Daran gemessen hat die Strafkammer ihre Kompensationsentscheidung nicht tragfähig begründet. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Feststellung der Verfahrensverzögerung, denn es bleibt offen, welchen Verzögerungsumfang die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob und welche hieraus resultierende konkreten Belastungen für den Angeklagten die Strafkammer in ihre Bewertung eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom ‒ 2 StR 308/13, juris Rn. 31). Dies nimmt dem Senat die Möglichkeit, die Kompensationsentscheidung zu überprüfen.

11d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zu der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch erforderlich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR541.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-15775