Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird
Leitsatz
NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Gesetze: GKG § 34; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6; ZPO § 578; ZPO § 580; FGO § 134;
Tatbestand
I.
1 Mit Beschluss vom hat der Senat im Verfahren VIII B 122/20 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung einer vom Erinnerungsführer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 10 K 519/19 F erhobenen Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Ziel dieser Restitutionsklage war die Wiederaufnahme des beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführten Klageverfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 122/20 hat nach dem Beschluss vom der Erinnerungsführer zu tragen.
2 Das FG hatte die Klage im Verfahren 10 K 4073/14 F durch Urteil vom abgewiesen. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg ().
3 Mit Schreiben vom erging die Schlusskostenrechnung des BFH zum Beschwerdeverfahren VIII B 122/20 (KostL 939/21). Dieser legte der Kostenbeamte einen Streitwert in Höhe von 3.293 € zugrunde.
4 Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, in der der Erinnerungsführer ohne nähere Begründung den angesetzten Streitwert in Frage stellt.
5 Er beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom - KostL 939/21 (VIII B 122/20) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung anzuordnen.
6 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II.
7 Die Erinnerung ist unbegründet.
8 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter.
9 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
10 Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder —wie hier— gegen den Streitwert richten. Im Hinblick auf den allein angegriffenen Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf.
11 a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. , BFH/NV 2007, 1156; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 „Nichtzulassungsbeschwerde“).
12 b) Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich —immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt,— dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (, BFH/NV 2021, 770, Rz 6, m.w.N.). Dies ist im Streitfall das beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführte Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011.
13 c) Danach ist der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert nicht zu beanstanden. Im Klageverfahren 10 K 4037/14 F waren ausweislich des Klageantrags in den Streitjahren 2007 bis 2011 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 13.173,94 € streitig. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. , juris, Rz 17, m.w.N.). Vorliegend führten 25 % von 13.173,94 € zu einem Streitwert in Höhe von 3.293 €.
14 3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG wird vom Erinnerungsführer nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
15 4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
16 5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.VIIIE3.21.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 826 Nr. 8
LAAAJ-15732