Online-Nachricht - Freitag, 17.06.2022

Verfahrensrecht | Fehlende Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides (BFH)

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die im Streitjahr 2012 von dem Kläger gegenüber den Sozialleistungsträgern durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung, die andere Leistungserbringer im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes erbrachten, als Zweckbetrieb anzusehen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Anfechtungsklage des Klägers ist mangels Beschwer unzulässig, der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt.

  • Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

  • Der Streitfall beschränkt sich auf den bloßen sachlichen Umfang der Steuerbefreiung, weil der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe hat und die Eigenschaft nur eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb als im Ergebnis unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2 AO streitig ist.

  • Da der hier in Rede stehende Geschäftsbetrieb des Klägers nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 0 € erzielte und das FA die Steuer auf 0 € festsetzte, liegt die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer nicht vor.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das Urteil betrifft in erster Linie verfahrensrechtliche Probleme. So bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass für die Klageart das Klagebegehren entscheidend ist. Dafür ist allerdings nicht allein die Formulierung im Klageantrag entscheidend, sondern es sind bei dessen Auslegung als prozessualer Willenserklärung alle bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Deshalb kann auch eine als Feststellungsklage bezeichnete Klage tatsächlich eine Anfechtungsklage sein, wenn sich das Klagebegehren inhaltlich auf die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides richtet.

Des Weiteren führt der BFH seine Rechtsprechung fort, wonach eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 € festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheides ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt. Daran fehlte es im Streitfall. Denn dieser beschränkte sich auf den bloßen sachlichen Umfang der Steuerbefreiung, weil der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe hatte und die Eigenschaft nur eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb als im Ergebnis unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2 AO streitig war.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-15727