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BPatG Urteil v. - 5 Ni 33/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zur Multimediakommunikation" – Zur Frage der Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 137 923 (Streitpatent), das der am 27. Mai 2008 eingereichten internationalen Patentanmeldung PCT/US2008/064902 (Offenlegungsschrift WO 2009/005913 A1) entstammt und welches die Prioritäten von drei vorläufigen amerikanischen Patentanmeldungen, nämlich US 937552 P mit Anmeldetag vom 28. Juni 2007, US 999619 P mit Anmeldetag vom 19. Oktober 2007 und US 028400 mit Anmeldetag vom 8. Februar 2008, in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf Erteilung des Streitpatents ist am 05. Oktober 2011 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:020222U5Ni33.20EP.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-15642

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 02.02.2022 - 5 Ni 33/20 (EP)

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