Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zur Multimediakommunikation" – Zur Frage der Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 137 923 (Streitpatent), das der am 27. Mai 2008 eingereichten internationalen Patentanmeldung PCT/US2008/064902 (Offenlegungsschrift WO 2009/005913 A1) entstammt und welches die Prioritäten von drei vorläufigen amerikanischen Patentanmeldungen, nämlich US 937552 P mit Anmeldetag vom 28. Juni 2007, US 999619 P mit Anmeldetag vom 19. Oktober 2007 und US 028400 mit Anmeldetag vom 8. Februar 2008, in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf Erteilung des Streitpatents ist am 05. Oktober 2011 veröffentlicht.
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