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BPatG Urteil v. - 1 Ni 1/18 (EP)

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 13. April 2011 veröffentlichten europäischen Patents 2 174 852, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2009 0000 535.0 geführt wird. Das am 10. September 2009 angemeldete Streitpatent nimmt die Priorität der österreichischen Anmeldung AT 15872008 vom 9. Oktober 2008 in Anspruch. Es trägt die Bezeichnung „Sessel für Sessellift“.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:160120U1Ni1.18EP.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-15641

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 16.01.2020 - 1 Ni 1/18 (EP)

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