Online-Nachricht - Mittwoch, 15.06.2022

Einkommensteuer | Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen ().

Hintergrund: Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12..11.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Nachträgliche Anschaffungskosten

  1. Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)

  2. Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)

  3. Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (§ 17 Absatz 2a Satz 4 EStG)

  4. Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten

    1. Hingabe des Darlehens in der Krise (Krisendarlehen)

    2. Krisenbestimmtes Darlehen

    3. Finanzplandarlehen

    4. Stehen gelassenes Darlehen

    5. Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens

II. Bürgschaftsregressforderung und vergleichbare Forderung

III. Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  1. Einkunftserzielungsabsicht

  2. Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung

    1. Ausfall der Darlehensforderung

    2. Verzicht auf die Darlehensforderung

    3. Begrenzung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 EStG i. V. m. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 EStG

IV. Anwendungsregelungen

  1. Veräußerung i. S. d. § 17 EStG ab

  2. Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bis

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: ; BMF online (il)

Fundstelle(n):
BAAAJ-15637