Einkommensteuer | Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Abs. 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen ().
Hintergrund: Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12..11.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte näher ein:
I. Nachträgliche Anschaffungskosten
Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)
Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (§ 17 Absatz 2a Satz 4 EStG)
Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
Hingabe des Darlehens in der Krise (Krisendarlehen)
Krisenbestimmtes Darlehen
Finanzplandarlehen
Stehen gelassenes Darlehen
Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens
II. Bürgschaftsregressforderung und vergleichbare Forderung
III. Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Einkunftserzielungsabsicht
Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung
Ausfall der Darlehensforderung
Verzicht auf die Darlehensforderung
Begrenzung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 EStG i. V. m. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 EStG
IV. Anwendungsregelungen
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: ; BMF online (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-15637