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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Veranstaltungsleistungen und Eintrittsberechtigungen
Beispiele für Deutschland und EU- und Drittländer
Die Ortsbestimmung für Eintrittsberechtigungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Unterrichts hat in den vergangenen Jahren einen Wandel in der Rechtsprechung durchlaufen. Der EuGH hat mit seinem Urteil v. in der Rechtssache „Srf konsulterna“ (C-647/17, NWB LAAAH-11036) erstmalig zur Auslegung des Art. 53 MwStSystRL Stellung genommen. In der Folge hat in Deutschland das BMF die Erläuterungen mit seinem Schreiben v. übernommen und die Ausführungen zu § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Doch nicht nur in Deutschland, auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergab sich durch die Rechtsprechung des EuGH Anpassungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der jeweiligen nationalen umsatzsteuerlichen Regelungen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die aktuelle EuGH-Rechtsprechung, einzelne nationale Regelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis in Bezug auf die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungsleistungen und Eintrittsberechtigungen geben.
Der „Srf konsulterna“ zur Auslegung der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft gem. Art. 53 MwStSystRL Stellung genommen. Eintrittsberechtigungen sollen nach dem Prinzip einer allgemeinen Konsumsteuer dort besteuert werden, wo die betreffende Veranstaltung stattfindet.
Im Zuge des EuGH-Urteils wurden in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten die nationalen Regelungen zur Ortsbestimmung von Veranstaltungsleistungen angepasst.
Eine EU-weite Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Veranstaltungsleistungen konnte jedoch nicht erreicht werden.