Instanzenzug: Az: 5 S 248/17vorgehend AG Nürtingen Az: 10 C 175/17
Tatbestand
1Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) verpflichtet ist.
2Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen bei der Beklagten für deren Flüge am von Stuttgart nach Belgrad (... , planmäßige Ankunftszeit: 11:30 Uhr) und von Belgrad nach Athen (... , Abflugzeit: 12:20 Uhr, planmäßige Ankunftszeit: 14:50 Uhr). Der Flug von Stuttgart nach Belgrad wurde verspätet durchgeführt und landete erst um 13:32 Uhr. Die Kläger erreichten den Anschlussflug deshalb nicht mehr und ihren endgültigen Zielort Athen erst am Folgetag mit neunstündiger Verspätung.
3Mit ihrer beim für den Flughafen Stuttgart örtlich zuständigen Amtsgericht erhobenen Klage haben die Kläger Zahlung von jeweils 400 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Gründe
4I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlich angerufenen Amtsgerichts bejaht. In der Sache hat es angenommen, die Kläger könnten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO beanspruchen, weil sie ihr Endziel Athen mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht hätten, auch wenn der von der Beklagten als einem nicht in der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen vom Gebiet eines Mitgliedstaates aus (Stuttgart) durchgeführte Flug nach Belgrad weniger als drei Stunden verspätet gewesen sei.
5II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
61. Die deutschen Gerichte sind, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, international zuständig.
7a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung bzw. Hauptniederlassung, wie im Streitfall, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, nach dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Brüssel-Ia-VO). Dafür ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, welche die internationale Zuständigkeit regelmäßig indizieren (, BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).
8Im Streitfall ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) bei dem für den Abflugort des ersten Fluges (Flughafen Stuttgart) örtlich zuständigen Gericht begründet.
9aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO um einen gesetzlichen, die Mindestrechte des Fluggastes betreffenden Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.).
10bb) Wird ein solcher Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO darauf gestützt, dass bei einem Flug mit direktem Anschlussflug auf der Grundlage einer bestätigten Buchung der endgültige Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit großer Verspätung erreicht wurde, ist Erfüllungsort i. S. v. § 29 ZPO jedenfalls auch der Abflugort des ersten (Teil-)Fluges (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 ff.; , RRa 2019, 432). Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO, die in Deutschland unmittelbare Geltung hat (Art. 288 Abs. 2 AEUV), unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Republik Serbien, wo die Beklagte ihren Sitz hat, zu beurteilen sein sollte (BGHZ 188, 85 Rn. 28 ff. [32 f.]).
11b) Die Revision zieht diese Grundsätze nicht generell in Zweifel; sie gibt lediglich zu bedenken, ob eine solche (mittelbare) vertragliche Grundlage auch dann angenommen werden kann, wenn, wie hier, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende (Zubringer-)Flug weniger als drei Stunden verspätet war.
12Mit diesem Einwand kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schon deshalb nicht verneint werden, weil er nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Begründetheit der Klage betrifft. Für die Zuständigkeitsfrage kommt es nach Lage des Streitfalls allein darauf an, ob die zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine vertragliche Grundlage besteht und die daraus resultierenden Verpflichtungen (auch) im Inland zu erfüllen sind. Dafür hat das Berufungsgericht zutreffend auf die von der Beklagten bestätigte Buchung einer Luftbeförderung der Kläger von Stuttgart über Belgrad nach Athen abgestellt. Die Existenz dieser vertraglichen Grundlage zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel; die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind i. S. v. § 29 Abs. 1 ZPO (auch) in Deutschland zu erfüllen; ob dazu im Streitfall auch eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO gehört, ist, wie ausgeführt, eine Frage der Begründetheit der Klage.
132. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO im Ergebnis zu Recht bejaht.
14a) Die Fluggastrechteverordnung gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für alle Fluggäste, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten; aus Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO folgt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn der Fluggast seinen endgültigen Zielort über direkte Anschlussflüge erreicht. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen erfüllt.
15b) Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO wegen verspäteter Ankunft (vgl. Erwägungsgrund 15 FluggastrechteVO) ist im Ausgangspunkt daran geknüpft, dass der betroffene Fluggast an seinem endgültigen Zielort (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft ( in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 - Sturgeon u.a.).
16Wird dieser Zielort nicht mit einem Direktflug erreicht, sondern über direkte Anschlussflüge (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO), setzt die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Leistung einer Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nicht voraus, dass eine Abflugverspätung in der in Art. 6 FluggastrechteVO vorgesehenen Größenordnung zu verzeichnen war; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit von drei Stunden oder mehr erreicht worden ist (, RRa 2013, 78 Rn. 35 - Folkerts). Dieser auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84) ergangenen Entscheidung lag eine Flugbuchung von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción in Paraguay zugrunde; infolge eines um annähernd zweieinhalb Stunden verzögerten Abflugs in Bremen erreichte der dortige Fluggast den Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr und kam in der Folge mit 11 Stunden Verspätung in Asunción an.
17Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in einem Fall bejaht, in dem das Endziel über direkte Anschlussflüge erreicht werden sollte (von Berlin über Madrid nach San José, Costa Rica), von denen der erste Flug lediglich eine Verspätung von weniger als drei Stunden hatte und die große Verspätung am Endziel daraus resultierte, dass der (an sich pünktliche) Anschlussflug verpasst wurde (, RRa 2013, 237 ff.).
18c) Von einer solchen Fallgestaltung unterscheidet sich der Streitfall lediglich dadurch, dass hier der Anschlussflug von Belgrad nach Athen für sich genommen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fiel, weil die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union ist. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung.
19aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).
20Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft (, RRa 2008, 237 Rn. 40, 51 - Schenkel), dient zwar der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung, sie besagt aber nicht, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur dann eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte, wenn sämtliche dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen auf dem von ihm durchgeführten, dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegenden Flug eingetreten sind. Soll ein endgültiger Zielort nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung planmäßig nicht direkt, sondern mit Anschlussflügen erreicht werden, muss für die Frage, ob bzw. inwieweit ein Luftfahrtunternehmen auch dann wegen großer Verspätung am endgültigen Zielort eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn der von ihm von einem Flughafen im Unionsgebiet aus durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch vergleichsweise kurze Verspätungen auf Zubringerflügen eine große Verspätung an diesem Zielort nach sich ziehen können, auf die es für den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aber allein ankommt (EuGH, RRa 2013, 78 Rn. 34 f. - Folkerts). Beruht diese große Verspätung auf der Verspätung eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Zubringerfluges, ist sie dem Luftfahrtunternehmen, das diesen Zubringerflug durchgeführt hat, unter der Prämisse, dass der Fluggast die Flüge einheitlich buchen konnte und gebucht hat, zuzurechnen, auch wenn der von ihm selbst durchgeführte Flug weniger als drei Stunden verspätet war. Das rechtfertigt sich daraus, dass das Erreichen des endgültigen Zielorts über Anschlussflüge ausweislich der einheitlichen Buchung vorgesehen und vertraglich angeboten war und kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich ist, eine solche Flugroutenplanung mit direkten Anschlussflügen hinsichtlich der Rechtsfolgen aus der Fluggastrechteverordnung gegenüber Direktverbindungen zu privilegieren.
21bb) Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision verweist, in der bei mit dem Streitfall durchaus vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung ein noch auf Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO gestützter Ausgleichsanspruch verneint worden war ( Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242), ist überholt durch die zeitlich danach mit der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a. (EuGH, RRa 2009, 282) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der er der Fluggastrechteverordnung erstmals den dort nicht ausdrücklich kodifizierten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 auch bei großer Verspätung entnommen hat.
22cc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung steht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO. Danach gilt diese Verordnung auch dann, wenn der endgültige Zielort in einem Drittstaat liegt und aufgrund einer einzigen Buchung mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates und planmäßigem direkten Anschlussflug von außerhalb der Europäischen Union erreicht wird (, RRa 2018, 179 - Wegener). Soweit der Gerichtshof in dieser Entscheidung von einer planmäßigen Zwischenlandung "mit Wechsel des Fluggeräts" spricht, beruht dies ersichtlich nur darauf, dass der Vorlagebeschluss sich dieses Begriffs bedient hatte.
23dd) Soweit die Revision zu bedenken gibt, diese Rechtsprechung könne zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn sie etwa auch bei planmäßigem Verlauf des von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates aus startenden ersten Fluges und großer Verspätung oder Annullierung nur des für sich genommen nicht der Fluggastrechteverordnung unterfallenden direkten Anschlussfluges zum endgültigen Zielort anzuwenden wäre, rechtfertigt dies ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Satz 1 Buchst. b AEUV) im Streitfall schon deshalb nicht, weil er keine derartige Fallgestaltung betrifft.
24III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR92.18.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-15546