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Umsatzsteuer | Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen
(1) Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. (2) Die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. (3) Eine Teilleistung i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (Bezug: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 bis 3, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; Art. 63, Art. 64, Art. 90 MwStSystRL).
Der BFH hatte im Urteilsfall mit Beschluss vom - V R 16/19, NWB YAAAH-54038 (Kurzinfo StuB 2020 S. 611, NWB HAAAH-55114), ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Der EuGH hat darauf mit dem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom - C-324/...