1. Überläßt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft, an der dieselben Gesellschafter wie an der ersten Kapitalgesellschaft beteiligt sind, Wirtschaftsgüter zum Gebrauch oder zur Nutzung ohne Entgelt oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt, so liegt darin bei der ersten Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Unterschiedes zwischen den bezahlten und den angemessenen Miet- oder Pachtzinsen, ohne daß das zur Folge hätte, daß bei der anderen Gesellschaft unterstellte Miet- oder Pachtzinsen in angemessener Höhe abgezogen werden könnten.
2. Überläßt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter zum Gebrauch oder zur Nutzung ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, so liegt darin keine verdeckte Einlage.
3. Hat nach dem Ergehen eines Vorbescheids ein Beteiligter mündliche Verhandlungen beantragt, so kann der Revisionskläger die Revision auch ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 408 QAAAA-90659
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