BGH Beschluss v. - 6 StR 405/21

Strafzumessung: Berücksichtigung von Handeln unter Suchtdruck und ohne Suchtdruck

Gesetze: § 46 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 4 KLs 15/19

Gründe

1Der Erörterung bedarf nur folgendes:

2Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. ; Beschlüsse vom - 3 StR 85/79; vom - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-15449