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Kartenpfand bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, wie das Kartenpfand bei der Überlassung von elektronischen Zahlungskarten in Stadien umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.
I. Leitsatz
Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
II. Sachverhalt
Ein Unternehmen überließ den Besuchern von Stadien elektronische Zahlungskarten zur bargeldlosen Zahlung von Speisen und Getränken in den Stadien. Den Karteninhabern war die Möglichkeit zum Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens eingeräumt. Das Kartenpfand betrug 2 €, das bei der erstmaligen Ausgabe der bis zu 150 € aufladbaren Karte vom Ausgabewert abgezogen wurde.
Die Stadionbetreiber und Caterer zahlten Provisionen an das Unternehmen, die nach den mit den Karten geleisteten Zahlungen oder festen Größen, wie z. B. Zuschauerzahlen, bemessen wurden. Das Unterneh...