Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 30 | Verfahrensrecht: Korrektur eines Bescheids nach § 129 AO trotz erforderlicher Sachverhaltsaufklärung?
Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren die folgende Frage beantworten: Ist die Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn bei Erlass des Bescheids dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf bzw. der Prüfung einer für die Wertermittlung relevanten Norm? – Wenn der Bundesfinanzhof eine Berichtigung trotzdem zulassen würde, könnte dies den Anwendungsbereich der Vorschrift möglicherweise erweitern.
Als Letztes möchten wir Sie noch kurz auf einen anhängigen Prozess zu einer verfahrensrechtlichen Frage hinweisen. Es geht um die Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 129 AO.
Wie Sie wissen kann die Finanzbehörde nach dieser Vorschrift Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Der I. Senat des BFH muss hierzu die folgende Frage beantworten: Wie sieht es aus, wenn bei dem Erlass des Bescheids dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf, bzw. der ...