Allgemeine Wirtschaftslehre für Steuerfachangestellte
20. Aufl. 2022
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C. Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Verhältnis von Handelsrecht und Privatrecht
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist wie das Bürgerliche Recht ein Teilgebiet des Privatrechts. Das Bürgerliche Recht regelt allgemeine, für alle Bürger geltende Rechtsbeziehungen. Man bezeichnet daher das Handelsrecht als das Sonderprivatrecht für Kaufleute. Sonderrecht bedeutet nicht, dass die Bestimmungen des Handelsrechts ausschließlich anzuwenden sind. Die handelsrechtlichen Regelungen treten ergänzend zum BGB hinzu.
Das BGB greift nur dann, wenn im HGB keine Regelungen getroffen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten selbstverständlich auch für Kaufleute.
Das Handelsrecht baut auf dem Bürgerlichen Recht auf. Das Bürgerliche Recht als „Recht für jedermann“ bildet die Grundlage. Das Handelsrecht enthält abändernde und zusätzliche Regelungen für Kaufleute. Die handelsrechtlichen Regelungen als besonderes Recht gehen den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts vor.
Lex specialis derogat legi generali → Das spezielle Gesetz hebt das generelle auf.
Das besondere Gesetz hebt das allgemeine auf. Sondervorschriften setzen allgemeine Regeln außer Kraft. Eine allgemeine Regel gi...