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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2755/20 E

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1

Containervermietung mit planmäßigem Rückverkauf als Gewerbebetrieb – Verklammerungsrechtsprechung des BFH – Bilanzierung als Umlaufvermögen – Berücksichtigung von AfA

Leitsatz

  1. Steht bereits im Zeitpunkt des Ankaufs von zur Vermietung bestimmten Containern nach dem zugrunde liegenden Anlagekonzept fest, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem planmäßigen Rückverkauf vor Ablauf der Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt, wird durch die Verklammerung dieser Einzeltätigkeiten zu einer einheitlichen Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass diese einheitliche Tätigkeit – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Rspr.).

  2. Dass der Rückkauf nicht bereits verbindlich vereinbart war, steht der Einordnung als gewerbliche Einkünfte nicht entgegen.

  3. Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stellen in diesem Fall Umlaufvermögen dar, weshalb eine gewinnmindernde Berücksichtigung von AfA bei dem Ansatz dieser Wirtschaftsgüter ausscheidet.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 8 Nr. 46
DStRE 2022 S. 1473 Nr. 24
GStB 2022 S. 374 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2022 S. 513
YAAAJ-15288

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.12.2021 - 13 K 2755/20 E

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