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BFH Urteil v. - IV 227/65 BStBl 1971 II S. 199

Gesetze: EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Vermindert sich der gewerbliche Gewinn eines Jahres deshalb, weil das Betriebsvermögen der Endbilanz des Vorjahres heraufgesetzt wird, so muß der Steuerpflichtige die zunächst zutreffend gebildete Gewerbesteuerrückstellung jedenfalls dann herabsetzen, wenn bei der rechtskräftigen Veranlagung des Vorjahres die Gewerbesteuerrückstellung wegen der sich aus der Heraufsetzung des Endvermögens ergebenden Gewinnmehrung erhöht wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 199
UAAAA-90636

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BFH, Urteil v. 10.12.1970 - IV 227/65

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