1. Renten wegen Berufs- oder wegen Erwerbsunfähigkeit (§§ 23, 24 AnVNG) und Altersruhegelder (§ 25 AnVNG) aus der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung sind jeweils selbständige Renten.
2. Die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen verlieren ihre Rechtsnatur als Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dadurch, daß sie durch die Rentenanpassungsgesetze wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage gegenüber der Erstfeststellung mehrfach erhöht werden.
3. Der Ertragsanteil der Erhöhungsbeträge ist gleichbleibend mit dem Vomhundertsatz vom Beginn des Versicherungsfalls zu ermitteln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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