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Finanzgerichtsordnung; | unvollständige Vollmachtsurkunde (§ 62 FGO)
Ein Prozeßbevollmächtigter kann nach dem eine ansonsten ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde, die kein Datum der Unterschriftsleistung und keinen Hinweis auf das konkrete gerichtliche Verfahren enthält, dadurch ausreichend konkretisieren, daß er sie einem Schriftsatz in dem gerichtlichen Verfahren beiheftet. Bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm gegenüber vom Kl. erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muß das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt.