Gesetze: BewG i. d. F. vor BewG 1965 §§ 10, 67 Abs. 1 Nr. 5FGO §§ 59, 155
Leitsatz
1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den gemeinen Wert lizenzierter Erfindungen in sinngemäßer Anwendung des § 10 BewG i.d.F. vor BewG 1965 durch Kapitalisierung des Reinertrags zu ermitteln. Die für die Kapitalisierung anwendbaren Vervielfacher sind nach der Rentenformel für nachschüssige Renten zu bestimmen. Entsprechend den tatsächlichen Erfahrungen über die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer patentierter Erfindungen ist dabei allgemein von einer Verzinsung von 12,5 v.H. auszugehen.
2. Im Verfahren vor den Finanzgerichten ist eine Streitverkündung nicht statthaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 484 WAAAA-90576
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