1. Unterließ das FG eine gebotene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist das Revisionsgericht in der Lage, die Wiedereinsetzung selbst zu gewähren.
2. War zu der Zeit, als das Gericht über eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) hätte entscheiden können, die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO noch nicht abgelaufen, so bleibt eine Wiedereinsetzung möglich, auch wenn bis zur Entscheidung hierüber die Frist inzwischen verstrichen ist.
3. Der Leiter einer Privatschule mit fast 400 Schülern und 33 bzw. 54 (teils hauptamtlichen, teils nebenamtlichen) Lehrern, ist Gewerbetreibender, weil er nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 214 RAAAA-90543
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