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Ausbildungsförderung; | Rückforderung von als Vorauszahlung geleisteteter Ausbildungsförderung (§ 36 BAföG)
Wird dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Vorausleistung gewährt, sind die Behörden verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßer Sachbehandlung den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern mit dem Ziel zu verfolgen, den Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen und, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Der frühere Auszubildende ist nicht zur Rückzahlung eines ihm im Vorausleistungswege gewährten Darlehens verpflichtet, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den zuständigen Behörden pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist ().