Gesetze: BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 § 16VStG §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2
Leitsatz
Der Kapitalwert einer Rente, deren Laufzeit auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, muß auch dann nach § 16 Abs. 2 BewG ermittelt werden, wenn im Zeitpunkt der Durchführung der Vermögensteuerveranlagung infolge des Todes des Berechtigten bereits feststeht, daß die Laufzeit kürzer war, als sie der Lebenserwartung des Berechtigten entsprochen hätte. Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts kann nur mit Verhältnissen begründet werden, die im Veranlagungszeitpunkt schon bestanden haben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 196 QAAAA-90539
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