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Steuerberatung; | Herausgabe einer Vermittlungsprovision (§ 667 BGB)
Vermittelt ein Steuerberater seinem Mandanten den Kontakt mit einem Anlagenvermittler, legt der Mandant nunmehr Gelder in einem vom Anlagenvermittler vermittelten Bauherrenmodell an und zahlt der Anlagenvermittler sodann dem Steuerberater eine Provision, so hat der Steuerberater als Beauftragter an den Mandanten als Auftraggeber die Provision herauszugeben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber von der Provisionsvereinbarung gewußt hätte. Ist der Steuerberater Mitglied einer Sozietät, so haftet der Steuerberater als Gesellschafter neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner ().