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VGH Hessischer 14.01.1991 8 UE 2648/89

Gewerberecht; | Gewerbeuntersagung gegenüber einer Kommanditgesellschaft (§ 35 GewO)

Anders als die juristischen Personen sind die Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht Gewerbetreibende. Gewerbetreibende in diesem Fall sind die geschäftsführenden Gesellschafter. Im Falle gewerberechtlicher Unzulässigkeit hat sich daher ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Komplementär einer Kommanditgesellschaft zu richten ().

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