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BGH 22.06.1990 3 StR 471/89

Steuerstrafrecht; | grober Eigennutz bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Aus grobem Eigennutz i.S. des § 370 Abs.3 Nr.1 AO handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten läßt. Dies läßt sich allein aus der Höhe der hinterzogenen Steuern nicht ablesen ().

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