1. Bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für einen Organkreis kann bei der Errechnung des Meßbetrags des Organträgers die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961 nicht deshalb versagt werden, weil das Organ eine den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961 nicht entsprechende (schädliche) Tätigkeit ausübt.
2. Zum Betreff "Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes" im Sinne des § 9 Satz 2 GewStG 1961 gehört auch die Neubautätigkeit in eigenem Namen und für eigene Rechnung auf eigenem Grund und Boden sowie die Verwaltung fertiggestellter eigener Wohngebäude.
3. Die Betreuung bereits fertiggestellter fremder Gebäude ist als "Betreuung von Wohnungsbauten" im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1961 anzusehen, wenn diese Gebäude vom Betreuungsunternehmen selbst errichtet worden sind.
4. Den auf die Betreuung von Wohngebäuden entfallenden Teil des Gewerbeertrags kann das Betreuungsunternehmen nur dann von seinem Gewinn und den Hinzurechnungen im Sinne von § 8 GewStG abziehen, wenn die Verwaltung und Nutzung die Haupttätigkeit bildet und die Betreuung von Wohnungsbauten demgegenüber eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 629 PAAAA-90509
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