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BMF 31.05.2000 IV D 2 S 7160 h 3/00

Umsatzsteuer; | Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) von der USt befreit. Unter die Befreiung fallen Leistungen durch Unternehmer, die die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 VAG i. V. mit Teil A Nr. 24 der Anlage zu diesem Gesetz übernehmen. Die berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte sind Einrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) vorsehen. Diese Versorgungswerke sind Versorgungseinrichtungen i. S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 VAG. Damit sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer...BStBl 1997 I S. 1046

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