1. Für die Anwendung des § 33 Abs. 2 GewStG genügt es, wenn sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über den anzuwendenden Zerlegungsmaßstab einigen. Durch eine solche Einigung wird nicht ausgeschlossen, die Zerlegung mit der Behauptung anzufechten, der vereinbarte Zerlegungsmaßstab sei unrichtig angewendet worden.
2. Ein Städtischer Straßenbahnbetrieb, der sich auf das Gebiet einer Nachbargemeinde erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebstätte im Sinne des § 30 GewStG dar.
3. Bei einem Omnibuslinienbetrieb, der mehrere Gemeinden bedient, wird der für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebstätte nötige räumliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Betriebsanlagen nicht durch die Straßen, die von den Omnibussen befahren werden, hergestellt.
4. Zur Frage, wann ein Pavillon, der dem Umsteigeverkehr zwischen Straßenbahn und Omnibuslinien dient, als Betriebstätte im Sinne des § 16 StAnpG anzusehen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 827 YAAAA-90451
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