1. Der Senat hält an der Entscheidung III 379/60 U vom (BFH 77, 686, BStBl III 1963, 571) fest, wonach eine von der Deutschen Bundespost selbst betriebene Kantine unmittelbar einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dient und die Kantinenräume deshalb grundsteuerfrei sind.
2. Für die grundsteuerliche Behandlung einer durch einen Pächter betriebenen Kantine der Deutschen Bundespost ist entscheidend, ob die unmittelbare Beziehung zwischen dem Eigentümer der Kantinenräume und dem steuerbegünstigten Zweck trotz der Verpachtung weiterbesteht, die Kantinenräume also nach wie vor für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt anzusehen sind oder ob diese unmittelbare Beziehung gelöst ist.
3. Die Übertragung der Führung einer Kantine der Deutschen Bundespost an einen Pächter nach Maßgabe der Richtlinien für die Einrichtung und den Betrieb von Kantinen im Bereich der Deutschen Bundespost (Postkantinenrichtlinien) stellt keine Verselbständigung des Kantinenbetriebs und keine Loslösung vom steuerbegünstigten Zweck dar. Die Kantinenräume sind deshalb auch in diesem Fall grundsteuerfrei.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 499 OAAAA-90411
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