Überläßt ein Bauunternehmer Baugeräte an eine Arbeitsgemeinschaft, der er angehört, und wird die Überlassung vor der Verteilung des Gewinnes entsprechend dem Geräteeinsatz abgegolten, obwohl sie nach dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag "kostenlos" zu erbringen ist, so handelt es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um besonders berechnete sonstige Leistungen und nicht um Gesellschafterbeiträge. Dies gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geräteüberlassung unmittelbar zwischen den Arbeitsgemeinschaftspartnern abgegolten und der Gewinn formell von Ausgleichszahlungen unbeeinflußt verteilt wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 449 TAAAA-90405
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