Gesetze: GewStG § 8 Nr. 3GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1GewStDV § 2 Abs. 2StAnpG § 11 Nr. 3ERP VerwG §§ 2, 5 Abs. 1 und 2
Leitsatz
1. Die Verwaltung des ERP-Sondervermögens durch den Bund dient überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt.
2. Beteiligt sich die Verwaltung des ERP-Sondervermögens über eine Bank als Treuhänder an einem gewerblichen Unternehmen als stiller Gesellschafter unter Anrechnung der aus dem ERP-Sondervermögen gewährten Darlehen auf die Einlage, so sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zur Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn der stillen Gesellschaft wieder hinzuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 218 SAAAA-90372
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