1. Eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. d GrStG ist nicht nur das durch menschliche Tätigkeit geschaffene Werk, sondern auch die durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstandene Sache, wie das Deichvorland.
2. Das Deichvorland ist so lange von der Grundsteuer befreit, bis es seine Eigenschaft als Einrichtung zum Zwecke der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse verliert; dies ist erst dann der Fall, wenn es durch einen nicht nur provisorischen Sommerdeich, sondern durch einen regulären Deich geschützt und damit zum Hinterland wird.