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BFH Urteil v. - VI R 88/66 BStBl 1967 III S. 777

Gesetze: EStG 1963 §§ 9 Satz 1, 12 Nr. 1, 19 Nr. 1

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß die Kosten der Doktorprüfung (Promotion) allgemein zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG rechnen.

2. Das gilt auch für Stpfl., bei denen der Doktortitel Voraussetzung für die Übernahme einer Stelle als wissenschaftlicher Assistent und für den Übergang in die Laufbahn als Hochschullehrer ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 777
OAAAA-90356

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 07.08.1967 - VI R 88/66

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