1. Ob ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nur deswegen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, weil er von untergeordneter Bedeutung ist, beurteilt sich nach dem Verhältnis des Werts des betrieblich genutzten Grundstücksteils zum Wert des ganzen Grundstücks.
2. Bei der Bestimmung der absoluten Wertgrenze von 10 000 DM im Sinne von Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1960 ist von dem Wert auszugehen, mit dem das Grundstück bei der ersten betrieblichen Inanspruchnahme des Grundstücksteils in der Bilanz anzusetzen gewesen wäre.
3. Ob die absolute Wertgrenze von 10 000 DM infolge der Entwicklung der Verhältnisse überschritten ist, muß für jeden Bilanzstichtag neu geprüft werden. Für den Bilanzstichtag, an dem die Grenze erstmals überschritten ist, muß der Grundstücksteil mit seinem Verkehrswert an diesem Bilanzstichtag eingebucht werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 752 KAAAA-90353
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