1. Die Vorschrift des § 65 Abs. 3 EStDV 1960 ist rechtsgültig, soweit sie anordnet, daß Steuerpflichtige den Nachweis der Minderung der Erwerbsfähigkeit in bestimmter Form zu erbringen haben.
2. Haben Steuerpflichtige Schwierigkeiten bei den zuständigen Behörden, die für steuerliche Zwecke erforderlichen Unterlagen über die Erwerbsminderung zu beschaffen, so haben die Steuerbehörden sie in geeigneter Form zu unterstützen.
3. Die Steuerbehörden sind an die Feststellungen der Gesundheits- oder Versorgungsbehörden hinsichtlich des Grades sowie des Beginns oder der Beendigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden.
Das gleiche gilt für die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit überwiegend auf Alterserscheinungen beruht.
4. Körperbehinderte im Sinne von § 65 EStDV sind neben den durch äußere Einflüsse, wie Kriegs- oder Unfallverletzungen, Betroffenen auch solche Personen, die durch innere Leiden erwerbsbehindert oder unheilbar krank und im Endstadium pflegebedürftig sind, sofern die Erkrankung nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht.
5. Mit den Pauschbeträgen § 65 Abs. 1 EStDV werden nur die laufenden und typischen Kosten abgegolten, die mit der die Erwerbsminderung bedingten Krankheit zusammenhängen.
Außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlaß verursacht werden, müssen neben dem Pauschbetrag nach § 33 EStG gesondert berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 457 DAAAA-90325
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