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BFH 08.05.1991 I B 132/90 I B 134/90

Finanzgerichtsordnung; | Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde (§§ 74, 115 FGO)

Nach dem liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Klageverfahren gem. § 74 FGO hätte aussetzen müssen. Der Verfahrensfehler lag darin, daß das FG eine Sachentscheidung zu einem Zeitpunkt fällte, zu dem ihr noch ein Hindernis entgegenstand. In der Hauptsache geht es um die Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs.1 Nr.1 EStG, die beim BVerfG unter dem Az.1 BvR 1176/88 anhängig ist. Nach Ansicht des BFH kommt eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO durch das FG jedenfalls dann in Betracht, wenn wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. [Hinweis:] Dieser Beschl. des BFH stellt eine Erweiterung gegenüber den BFH-Entscheidungen v. - III R 41/90 (BStBl 1990 II 944) und v.

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