Unstatthafter Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
Gesetze: § 126 Abs 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 S 2 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 3 WDO 2002, § 127 WDO 2002
Instanzenzug: Truppendienstgericht Nord Az: N 4 GL 4/18 Beschluss
Tatbestand
1Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz.
2Der frühere Soldat wurde bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des illegalen Betriebs einer Hanfplantage auf dem Kasernengelände am vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde ihm das Tragen der Uniform verboten. 40 % seiner Dienstbezüge wurden einbehalten. Das Truppendienstgericht hat diese Nebenentscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom als rechtmäßig bestätigt.
3Zuvor war der frühere Soldat aber bereits Ende Juni 2019 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Mit dem früheren Soldaten am zugestellten Bescheid vom hob die Einleitungsbehörde die Einbehaltungsanordnung von 40 % der Dienstbezüge rückwirkend zum auf und ordnete zum Oktober 2019 die Einbehaltung von einem Viertel der jeweiligen Übergangsgebührnisse an. Der frühere Soldat hat dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt.
4Mit seinem unter dem umgestellten Antrag begehrt der frühere Soldat festzustellen, dass die von ihm unter dem gestellten Anträge begründet waren; im Übrigen erklärte er seinen Antrag, die Nebenentscheidungen im Sinne von § 126 Abs. 1 und 2 WDO aufzuheben, für erledigt.
Gründe
5Die Beschwerde ist ohne Erfolg.
61. Die mit der Einleitungsverfügung verbundenen Nebenentscheidungen haben sich erledigt. Dies folgt hinsichtlich des Einbehaltens der Dienstbezüge ausdrücklich aus dem Bescheid der Einleitungsbehörde vom , mit dem die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen durch die teilweise Einbehaltung nun von Übergangsgebührnissen ersetzt wurde (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2 WDO); dasselbe gilt für die Anordnung des Uniformtrageverbots sowie für die vorläufige Dienstenthebung, weil diese Anordnungen mit dem Ausscheiden des Soldaten gegenstandslos geworden sind und sich damit auf andere Weise zum kraft Gesetzes erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).
72. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unstatthaft, weil die Wehrdisziplinarordnung mit dem vom früheren Soldaten betriebenen Verfahren nach § 126 Abs. 5 WDO ein spezielles Rechtsbehelfsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorsieht, welches einen summarischen und somit nur vorläufigen Charakter aufweist (vgl. 2 WDB 13.20 - juris Rn. 10); dies wird dadurch unterstrichen, dass es in Form eines Beschlusses und nicht eines Urteils seinen Abschluss findet. Dem summarischen Charakter dieses vorläufigen Rechtsbehelfsverfahrens widerspricht es, in ihm endgültige Feststellungen zur Rechtmäßigkeit von erledigten Anordnungen zu treffen (vgl. 2 WDB 4.92 - BVerwGE 93, 312 <314>; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 114 Rn. 9; ebenso zu Fortsetzungsfeststellungsanträgen im einstweiligen Rechtsschutz nach der VwGO: BayVGH, Beschluss vom - 8 CE 11.2759 - BayVBl 2013, 607 f.). Für die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Richtigkeit der gegen den früheren Soldaten erhobenen disziplinarischen Anschuldigung wird in dem noch laufenden disziplinargerichtlichen Verfahren eingehend geprüft und abschließend geklärt, sodass der frühere Soldat im Hauptsacheverfahren seine Rehabilitierung erreichen kann. Im Anschluss daran kann gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich für zu Unrecht einbehaltene Dienstbezüge erlangt werden. Vor diesem Hintergrund erklären sich die hauptsacheakzessorischen Regelungen des § 127 WDO zur Behandlung einbehaltener Dienstbezüge nach Abschluss des disziplinargerichtlichen Verfahrens.
83. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung eines gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst ( 2 WDB 4.09 - Rn. 17).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:160921B2WDB3.21.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-12136