1. Bei einem gemeinnützigen Verein, der auf seinem Grundbesitz mehrtägige Zusammenkünfte seiner Mitglieder veranstaltet, um im Sinne des Zwecks des Vereins religiöse Veranstaltungen durchzuführen, erstreckt sich die Befreiung von der Grundsteuer weder auf die gemeinschaftlichen Wohn-, Schlaf- und Waschräume der Veranstaltungsteilnehmer noch auf die zu ihrer Versorgung dienenden Küchenräume, Verpflegungsräume und Vorratsräume noch auf die Wohn- und Bereitschaftsräume des Bedienungspersonals.
2. Dient ein Steuergegenstand (Teil eines Steuergegenstandes) sowohl steuerbefreiten Zwecken im Sinne des § 4 GrStG als auch anderen Zwecken und ist eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke nicht möglich, so ist die Frage der Steuerpflicht oder Steuerfreiheit auf den ganzen Steuergegenstand (Teil des Steuergegenstandes) abzustellen. Die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit beurteilt sich danach, für welche Zwecke der Steuergegenstand (Teil des Steuergegenstandes) überwiegend geschaffen oder bereitgehalten wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 30 PAAAA-90308
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