1. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist nicht an eine bestimmte Buchführungsmethode gebunden. Entscheidend ist vor allem, ob der Steuerpflichtige selbst und sachverständige Personen sich in den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen in angemessener Zeit zuverlässig zurechtfinden. Das gilt auch für die Feststellung der Außenstände.
2. Entsteht Streit über die Frage, ob eine bestimmte Buchführungsmethode des Steuerpflichtigen den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung genügt und ob ein sachverständiger Kenner der Buchführungspraxis sich schnell und zuverlässig aus der Buchführung informieren kann, ist in der Regel die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig.
3. Bezeichnet ein Betriebsprüfer die Buchführung als ordnungsmäßig, ohne mit Zustimmung des Finanzamts die zugrunde liegenden Tatsachen im Prüfungsbericht im einzelnen darzustellen, so muß die Finanzverwaltung das Wissen des Prüfers über die Form und den Zustand der Buchführung als Wissen der zur Entscheidung berufenen Beamten des Finanzamts im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO gegen sich gelten lassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 23 KAAAA-90298
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