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BFH 18.04.1991 IV R 127/89
Abgabenordnung; | Rücknahme einer Fristverlängerung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 130 AO)
Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist i.d.R. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des stpfl. beruht ().