1. Von der Investitionszulage sind geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeschlossen, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BHG 1962).
2. Für Ergänzungsbeschaffungen von genormten und technisch aufeinander abgestimmten Gerüst- und Schalungsteilen eines Bauunternehmens kann eine Investitionszulage gewährt werden.
3. Hat der Stpfl. für die Gerüst- und Schalungsteile einen Festwert gebildet, so steht der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen, daß er die Anschaffungskosten gemäß Abschnitt 40 Abs. 2 EStR 1962 in Verbindung mit den gemeinsamen Ländererlassen (BStBl 1961 II S. 190 ff., StuZBl Bln. 1961 S. 1339) ganz oder teilweise als Betriebsausgaben gebucht hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 151 DAAAA-90283