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Körperschaftsteuer; | Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft
Zu der Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer KapGes auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn die KapGes an der ausschüttenden KapGes nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine PersGes beteiligt ist, vertritt die - St II 11 folgende Auffassung: Die Zwischenschaltung einer PersGes ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden KapGes zum Sonder-BV oder nur zum Gesamthandsvermögen der PersGes gehört. - Entsprechendes gilt auch für die Zwischenschaltung von Investmentfonds.