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BFH Urteil v. - I 151/63 BStBl 1966 III S. 632

Gesetze: KStG 1953 § 1 Abs. 1 Ziff. 4KStG 1953 § 4 Abs. 1 Ziff. 8KStG 1953 § 5KStG 1953 § 6KStG 1953 § 8 Abs. 1EStG 1953 § 2 Abs. 3EStG 1953 § 22 Ziff. 3

Leitsatz

1. Fehlt es bei einem steuerpflichtigen Berufsverband an der Gewinnerzielungsabsicht, so fallen Einnahmeüberschüsse aus der wirtschaftlichen Betätigung des Verbands nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 EStG, sondern unter die sonstigen Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 7 EStG. Dem Urteil des RFH I 125/40 vom (RStBl 1942, 581) wird insoweit nicht beigetreten.

2. Umlagen, die pauschalierte Entgelte der einzelnen Mitglieder für die Förderung der wirtschaftlichen Einzelinteressen der Mitglieder durch zusammengefaßte Werbung darstellen, sind keine Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 KStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 632
LAAAA-90263

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BFH, Urteil v. 08.06.1966 - I 151/63

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