1. Abgrenzung von selbständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit bei Hausverwaltern.
2. Daß Angehörige freier Berufe im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG 1960 freiberuflich tätig bleiben können, auch wenn sie sich in größerem Umfang der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, gilt nicht für die sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG 1960. Hausverwalter, die eine große Zahl von Objekten verwalten und sich zur Erledigung ihrer Arbeit laufend mehrerer Hilfskräfte bedienen, sind in der Regel Gewerbetreibende.
3. Ist ein Hausverwalter gleichzeitig in größerem Umfang als Makler und Versicherungsvertreter tätig, so ist in der Regel seine Gesamttätigkeit einheitlich als gewerblich zu behandeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 489 DAAAA-90244
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